Troodon Torsysteme GmbH Melle

Troodon Torsysteme GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TROODON Torsysteme GmbH
Stand : 01.08.2012

Die Grundlage einer dauerhaften und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht
Vertragsbedingungen, sondern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen den Rahmen für die Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden dar.


1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge und Vertragsangebote der TROODON Torsysteme GmbH
(„TROODON“) gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen Vorrang genießen. Etwa entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Aufträge, Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Zusagen abzugeben oder Änderungen des Vertragstextes vorzunehmen.
1.3 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der
Preisangaben freibleibend und unverbindlich.


2. Leistungsumfang
2.1 Der Umfang der Leistungen und Lieferungen der TROODON ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die TROODON behält sich vor, Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen und Anpassungen an angebotenen oder bestellten Anlagen und Ersatzteilen bis zur Fertigstellung und Montage ohne die vorherige Zustimmung des Kunden vorzunehmen, sofern DIN-Vorschriften nicht entgegenstehen, Qualität, Leistung oder sonstige technische Daten hierdurch nicht verschlechtert werden.
2.2 Liefer- und Montagezeiten sind bis zur Auftragsannahme unverbindlich. Feste Liefer- und Montagetermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sind Liefer- und Montagezeiten in Tagen vereinbart, zählen nur Werktage ohne Samstage.
2.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
die TROODON verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei verspäteter Lieferung führt die Mahnung des Kunden zum Verzug, wobei eine angemessene Nachfrist einzuräumen ist. Stellt die TROODON trotz schriftlicher Mahnung des Kunden nicht binnen der angemessenen Nachfrist ihre Leistung fertig, so ist der Kunde berechtigt, zur Deckung seines Verzugsschadens
für jede volle Kalenderwoche des Verzuges nach Ablauf der Karenzzeit bis zu
0,5% des Auftragswertes des jeweiligen, nicht rechtzeitig durchgeführten Leistungsumfangs, höchstens jedoch 5% als Verzugsentschädigung zu verlangen,
falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden in mindestens dieser Höhe entstanden ist. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche des Kunden sind im Falle der verspäteten Lieferung oder verspäteten Fertigstellung, auch nach Ablauf einer der TROODON gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
2.4 Wird die Lieferung oder die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versand- oder Leistungsbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei der TROODON mindestens jedoch 0,2 % des Auftragswertes für jeden Tag berechnet, wenn nicht der Kunde einen geringeren Schaden der TROODON nachweist. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
2.5 Im Falle höherer Gewalt, Vertriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden,
Überschwemmungen, Betriebsstörungen oder Streik bei der TROODON oder deren Zulieferanten ruhen die Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis für die Zeitdauer dieser Störungen.
2.6 Teillieferungen sind zulässig.


3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.
3.2 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein hiervon abweichendes Zahlungsziel bedarf der Vereinbarung. Das Zahlungsziel ist eingehalten, wenn TROODON bei Fristablauf über die Zahlungsmittel verfügen kann. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Zinsen, danach auf die Hauptschuld und hierbei wiederum zuerst auf die ältesten Posten verrechnet.
3.3 Bei Überschreiten des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) von dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag an berechnet. TROODON ist berechtigt höhere Verzugsschäden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.
3.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur in den Fällen der Ziffer 5 dieser Bedingungen zu.
3.5 Bei Zahlungsverzug oder bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens des Kunden werden alle Forderungen, die TROODON gegen den Kunden zustehen, sofort fällig.

 

 

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die TROODON bleibt Eigentümerin an sämtlichen von TROODON gelieferten Waren und Materialien bis zu deren restloser Bezahlung. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für sämtliche Geldforderungen.
4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TROODON berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen und ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist. Ein Rücktritt ist stets ausdrücklich schriftlich zu erklären. Im Falle von Satz 1 ist TROODON zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös abzüglich der Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
4.3 Werden von TROODON gelieferte Produkte vom Kunden mit andern Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder verarbeitet oder umgebildet, wird TROODON Miteigentümer der neuen Sache.
4.4 Veräußert der Kunde die von TROODON gelieferte Ware weiter, tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten (z.B. auch Ansprüche aus anderen Sicherungsmitteln) bis zur völligen Tilgung aller Forderungen an TROODON ab.
4.5 TROODON kann verlangen dass der Kunde die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu gibt; er hat TROODON die zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
4.6 Von einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Kunde TROODON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Rechte gemäß § 771 ZPO gewahrt werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TROODON die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
4.7 TROODON wird die vorgenannten Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
4.8 Soweit der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen nicht wirksam sein sollte, ist der Kunde verpflichtet, die Forderungen der TROODON in anderer Weise rechtswirksam herbeizuführen und an erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.

 

5. Mängel und Haftung
5.1 Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder von Mängeln kann TROODON nach eigener Wahl kostenlos nachbessern oder neu liefern. Der Kunde hat hierzu eine unter Berücksichtigung der Lieferfristen von Vorlieferanten angemessene Frist einzuräumen. Schlägt ein Nachbesserungsversuch fehl, ist einmalig eine weitere Frist nach Satz 1 einzuräumen.
5.2 Soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. TROODON haftet also nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand an dem die Leistung erbracht wurde selbst entstanden sind; insbesondere haftet TROODON nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
5.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter
Handlung geltend gemacht werden. Soweit Verschleißteile bei bestimmungsgemäßer Nutzung eine Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren haben, ist die Gewährleistungsdauer auf diese Nutzungsdauer beschränkt.
5.4 Weitere Ansprüche des Kunden als in Punkt 5 dieser AGB vorgesehen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder die auf der Verletzung von Schutzrechten bestehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für unerlaubte Handlungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.5 Soweit eine Haftung für TROODON ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter oder Vertreter der TROODON
5.6 Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.


6. Nebenpflichten und Beratung
6.1 Zu Nebenleistungen (z.B. Bedienungs- bzw. Wartungsanleitungen) und Beratungen, sind wir nur entsprechend ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtetet.
6.2 Empfehlungen erfolgen stets unverbindlich.


7. Schlussbestimmungen
7.1 TROODON wird unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Daten über Kunden speichern und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.
7.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
7.3 Für jeden Vertrag mit der TROODON gilt ausschließlich deutsches Recht.
7.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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